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Die Duldung zur Nutzung des 6-Meter-Bandes (Nutzung des Frequenzbereichs 50,03 – 51 MHz), die Ende 2016 ausgelaufen wäre, bis zum 31. Dezember 2017 verlängert.

 

Nutzungsbestimmungen
Die Nutzung ist auf feste Amateurfunkstellen beschränkt und darf nur durch Inhaber einer
Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klasse A sowie Inhaber einer gültigen
CEPT-Amateurfunkgenehmigung gemäß der CEPT-Empfehlung T/R 61-01 erfolgen.

Zugelassene Sendearten: Alle Sendearten
Maximal zulässige belegte Bandbreite
einer Aussendung: 12 kHz
Maximale Sendeleistung: 25 Watt PEP
Antennenpolarisation: horizontal

Andere Funkdienste, Telekommunikationsanlagen einschließlich der leitergebundenen
Rundfunkübertragungen dürfen nicht gestört werden. Im Störungsfall ist die störende
Aussendung durch den Funkamateur sofort einzustellen. Störungen durch andere
Funkdienste und Telekommunikationsanlagen sind hinzunehmen.
Fernbedient erzeugte Aussendungen sowie Contestbetrieb sind nicht gestattet.
Über den Sendebetrieb sind Aufzeichnungen mit folgenden Angaben zu führen: Datum,
Uhrzeit, Frequenz, Modulationsart, Leistung, ggf. Antennenrichtung, Rufzeichen der
Gegenstation bei Kontakt, Unterschrift des Rufzeicheninhabers.
Auf die Abgabe einer Betriebsmeldung zur Nutzung des 50-MHz-Frequenzbereichs sowie
auf die jederzeitige telefonische Erreichbarkeit der Amateurfunkstelle während des
Sendebetriebs wird bis auf Weiteres verzichtet.
Hinsichtlich der 50-MHz-Funkbaken mit Rufzeichenzuteilungen nach § 13 AFuV gilt die
zuletzt mit Verfügung Nr. 17/2015 geänderte Verfügung Nr. 36/2006. Rufzeichenzuteilungen
nach § 13 AFuV sind im Rahmen der Regelungen dieser Mitteilung nicht möglich. Einer
zeitgleichen Mehrfachnutzung eines Rufzeichens gemäß § 11 Abs. 4 AFuV kann nicht
zugestimmt werden.
225-9

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