Print Friendly, PDF & Email

Amateurfunkzeugnisse werden in die Klassen A, E und N eingeteilt. Sie werden von der Bundesnetzagentur nach bestandener fachlicher Prüfung für Funkamateure erteilt. Die Klassen der Amateurfunkzeugnisse entsprechen den internationalen Empfehlungen, die von der Bundesnetzagentur bei der Festlegung der Einzelheiten zu Prüfungsinhalten und -anforderungen nach § 4 Absatz 1, 2 und 3 sowie bei den Zusatzprüfungen nach § 4 Absatz 4 und 5 sowie § 4 Absatz 7 gemäß § 4 Absatz 6 berücksichtigt worden sind. Die Erteilung des Amateurfunkzeugnisses der Klasse N setzt voraus, dass der Bewerber in der fachlichen Prüfung für Funkamateure die Prüfung gemäß § 5 Absatz 2 bestanden und damit die in § 4 Absatz 3 geforderten Kenntnisse nachgewiesen hat.


Dr. Volker Wissing, Bundesminister für Digitales und Verkehr, hat am 22. Juni die neue Amateurfunkverordnung unterschrieben. Ein Video der Unterzeichnung wurde als Grußbotschaft während der Eröffnung der Amateurfunkmesse HAM RADIO gezeigt und sorgte für Freude bei Besuchern und Ausrichtern – unter anderem, weil zukünftig der Einstieg in den Amateurfunk erleichtert wird.Die Verordnung wurde am 23. Juni im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Sie tritt in einem Jahr – am 21. Juni 2024 – in Kraft. Christian Entsfellner, DL3MBG, Vorsitzender des Deutschen Amateur-Radio-Clubs (DARC) e.V., begrüßt die neue Verordnung: „Ich freue mich sehr, dass ein Großteil der Forderungen des Runden Tisches Amateurfunk (RTA), in dem der DARC Mitglied ist, umgesetzt wurde. Im Vergleich zu anderen Ländern können wir mehr als glücklich darüber sein, was in unserer Verordnung steht.“

Zu den wesentlichen Neuerungen zählt die Einführung eines dreistufigen Amateurfunkklassensystems. Dieses umfasst auch die neue Einsteigerklasse N. Neben Betrieb auf 2 m und 70 cm wird in der Klasse N auch Betrieb auf dem 10-m-Band gestattet. „Dass die neue Verordnung das 10 m-Band umfasst, ist für uns ein schöner Erfolg“, so Christian Entsfellner, „denn wir haben stets Wert darauf gelegt, dass sie mindestens ein Kurzwellenband beinhaltet.“

Zu den weiteren Veränderungen durch die neue Amateurfunkverordnung gehört die Freigabe des Remotebetriebs (Fernsteuerung der Amateurfunkstation); optional ist eine Kennzeichnung der Remotestation durch /R am Rufzeichen. Für den Ausbildungsfunkbetrieb ist künftig kein eigenes Rufzeichen mehr erforderlich, der Ausbilder kennzeichnet den Ausbildungsbetrieb mit /T (Trainee) an seinem Rufzeichen. Bestehende Ausbildungsrufzeichen bleiben vorerst noch bis zum 31. Dezember 2028 gültig. Auf 50 MHz sind 750 W möglich, das 23 cm-Band bleibt in vollem Umfang erhalten. Hamnet-Links können nun mit 1000 W EIRP betrieben werden; automatisch arbeitende Stationen unter bestimmten Voraussetzungen mit bis zu 50 W.

Der neue Fragenkatalog für Amateurfunkprüfungen muss abschließend von der Bundesnetzagentur als der zuständigen Regulierungsbehörde begutachtet werden. Danach steht einer Veröffentlichung nichts mehr im Wege, so dass die ersten Prüfungen nach dem neuen Fragenkatalog bei der Amateurfunkmesse HAM RADIO vom 28. bis 30. Juni 2024 stattfinden könnten. Bis dahin wird die Prüfung auf der Grundlage des bestehenden Fragenkatalogs abgelegt – somit besteht Planungssicherheit für Amateurfunkkurse. „Die lange Übergangszeit von einem Jahr erlaubt eine saubere Umstellung vom alten auf das neue System – auch dies ist ein positiver Aspekt der neuen Verordnung, mit der der Amateurfunk in Deutschland weiter auf einer guten Rechtsgrundlage aktiv sein kann“, so der DARC-Vorsitzende abschließend.

One thought on “Amateurfunkzeugnisse werden in die Klassen A, E und N eingeteilt

  1. Betrifft,Amateurfunkklasse N.
    Es macht für Anfänger soweit Sinn da es -Antennentechnik-einfacher ist mit kleineren Antennen zu arbeiten..Nicht jeder hat die Möglichkeit riesige Kurzwellenantennen zu errichten (Mietshäuser,geeignete Grundstücke usw.) Auf 2m,70cm hält sich der Aufwand in Grenzen.

Comments are closed.

error: 24h Hotline +491.803.118.877.11 Alle Artikel, Anzeigen und Bilder unterliegen dem Copyright von Jörg Korte (DD1GO) oder bei einer unserer Agenturen und dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung in schriftlicher Form des Herausgebers weder in anderen Printmedien, Webseiten, Newslettern oder Blogs veröffentlicht, archiviert oder sonst wie publiziert werden. Es ist jedoch gestattet unseren Artikel mit einem Link zu teilen.